Seite 18 3.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind im Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen vom 200 bis 1000 Franken festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 800.- aufzuerlegen; unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.--.