2.25. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet. Der in der Verfügung vom 2. November 2018 festgelegte IV-Grad und die daraus folgende Aufhebung der Rentenauszahlung auf Ende des folgenden Monats (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) sind somit korrekt ergangen. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2018 wird folglich abgewiesen. 3. Kostenfolgen