Ob bei langdauernder Abwesenheit immer ein Abzug anzunehmen ist, wurde laut Bundesgerichts-Urteil 9C_315/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3 noch explizit offen gelassen. In einem jüngeren Entscheid bestätigt das Bundesgericht nun, dass die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt für die Frage zum leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn als nicht relevant gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen auf die aktuelle Rechtsprechung). Somit muss auch die vorliegend bereits 15-jährige Karenzdauer bei der Bemessung des IV-Grads unberücksichtigt bleiben. Fazit