Die Frage, ob eine langdauernde Abwesenheit vor Arbeitsmarkt für sich genommen einen Abzug begründet, wurde in der Rechtsprechung zunächst uneinheitlich und in der Regel nur unter gesamthafter Berücksichtigung weiterer Faktoren gehandhabt (im Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 E. 5 vom 20. Oktober 2011 wurde ein Abzug etwa verneint). Ob bei langdauernder Abwesenheit immer ein Abzug anzunehmen ist, wurde laut Bundesgerichts-Urteil 9C_315/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2.3 noch explizit offen gelassen.