2.24. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, aufgrund ihres hohen Lebensalters von 50 Jahren sowie dem Umstand, dass sie seit 15 Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sei, dürfe eine Rentenaufhebung nicht mehr erfolgen (act. 1, S. 3). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss hierbei als invaliditätsfremder Faktor prinzipiell unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5).