IV 131, S. 131), ist auch gemäss Bundesgericht nicht zu erwarten, dass sich Arbeiten über Kopfhöhe sowie das repetitive Heben von Lasten bis Schulterhöhe zusätzlich negativ auf das Einkommen der versicherten Person auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2011 vom 17. März 2011 E. 3.3.3). Ebenso rechtfertigt die Beurteilung, dass der versicherten Person lediglich noch eine wechselbelastete Tätigkeit zugemutet werden kann, keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30.