unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 321 E. 3b.bb). Nebstdem, dass die genannten Einschränkungen in der Quintessenz für die interdisziplinär Beurteilung der 80-prozentigen, leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit bereits einflossen (act. IV 131, S. 131), ist auch gemäss Bundesgericht nicht zu erwarten, dass sich Arbeiten über Kopfhöhe sowie das repetitive Heben von Lasten bis Schulterhöhe zusätzlich negativ auf das Einkommen der versicherten Person auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2011 vom 17. März 2011 E. 3.3.3).