Trotz dieser multiplen Diagnosen sei bei der Rentenberechnung kein Leidensabzug gemacht worden, weshalb sich ein maximaler Leidensabzug von 25 Prozent rechtfertigen würde (act. 1, S. 3; vgl. auch das Belastungsprofil gemäss SMAB-Gutachtens, wo diese Einschränkungen aufgeführt werden: act. IV 131, S. 36). Die Leidensabzugspraxis bezweckt, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht.