2.23. Die Beschwerdeführerin führt zudem an, dass ihr wegen ihrer Rückenbeschwerden nur körperlich leichte, wechselbelastete Tätigkeiten ohne Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule, ohne Bücken, Über-Kopf-Arbeiten mit dem rechten Arm, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten zumutbar seien. Auch seien emotional belastende Tätigkeiten nicht geeignet. Trotz dieser multiplen Diagnosen sei bei der Rentenberechnung kein Leidensabzug gemacht worden, weshalb sich ein maximaler Leidensabzug von 25 Prozent rechtfertigen würde (act.