2.21. Und selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, dass sie nach wie vor tatsächlich bereit ist, die Wiedereingliederungsmassnahme durchzuführen, haben die Ereignisse wiederholt gezeigt, dass sich die Erwerbsfähigkeit offenbar infolge der immer wieder beteuerten Schmerzen von vornherein gar nicht verbessern lässt, was nach Art. 8a Abs. 1 lit. b IVG e contrario den Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen ebenfalls ausschliesst. Berechnung des IV-Grads