2.20. In einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Anhaltspunkte ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin keine subjektive Eingliederungsfähigkeit vermuten lässt, selbst wenn diese formell Gegenteiliges vorträgt. In Anwendung der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung durfte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin demnach mit der Verfügung vom 2. November 2018 den Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen verweigern, ohne zuvor nochmals eine Stellungnahme bei der Beschwerdeführerin hierzu einholen zu müssen.