Seite 15 Beschwerdeführerin unter anderem berief (vgl. act. IV 157 in Verbindung mit act. IV 158), vermochte die wieder aufgetauchten Beschwerden aber keineswegs zu objektivieren. Es mutet dabei auch wenig glaubwürdig an, wenn die Beschwerdeführerin gegenüber den SMAB-Gutachtern einerseits angibt, in der Freizeit selbständig ihre Körperhygiene verrichten und sich ankleiden zu können, Spaziergänge zu unternehmen, viel zu sitzen und mit Hilfe ihrer Tochter das Essen zuzubereiten (act.