115, S. 12). Dennoch äusserte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle bereits am 13. Januar 2016 dahingehend, dass sich die Schulter- Problematik wiederholt verschlechtert habe, weshalb sie keine Möglichkeit sehe, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (act. IV 113). Nachdem der RAD am 25. Januar 2017 nach aktueller Abklärung (insbesondere im Zuge des am 23. Januar 2017 verfassten SMAB-Gutachtens) zum Schluss kam, der Beschwerdeführerin seien Eingliederungsmassnahmen zumutbar (act. 133), erklärte diese sich am 28. Juni 2017 zwar einmal mehr bereit, hierbei mitzumachen (act.