Die zitierten, nicht durchgehend stringent begründeten Abklärungsergebnisse im Vorfeld des medizinischen Eingriffs vom 22. Januar 2015 in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Abbruchs – nämlich kurz vor dem Ende des Belastbarkeitstrainings – lassen dennoch erstmals nicht unbegründete Zweifel aufkommen, ob die behaupteten Schmerzen tatsächlich vorlagen und ob die Beschwerdeführerin wirklich an einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess interessiert war. Am 1. Juli 2015 meldete die Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle erneut, sie wolle unbedingt wieder an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme