IV 131, S. 19). Die zitierten, nicht durchgehend stringent begründeten Abklärungsergebnisse im Vorfeld des medizinischen Eingriffs vom 22. Januar 2015 in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Abbruchs – nämlich kurz vor dem Ende des Belastbarkeitstrainings – lassen dennoch erstmals nicht unbegründete Zweifel aufkommen, ob die behaupteten Schmerzen tatsächlich vorlagen und ob die Beschwerdeführerin wirklich an einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess interessiert war.