Seite 14 behandelnden Arztes gestützt auf ein durchgeführtes MRI zwar „sicher massiv positiv“, eine klinisch eindeutige Bizepssehnenruptur liege jedoch nicht vor, wobei dennoch „vermutet“ werde, „dass die Bizepssehnen verdünnt und subluxiert ist“ (act. IV 107, S. 2). Im Gutachten wird die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während den drei Monaten nach dem Eingriff vom 22. Januar 2015 als nachvollziehbar anerkannt (act. IV 131, S. 19).