2.17. Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach die Einhaltung dieses formellen Erfordernisses des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zwingende Voraussetzung für die Kürzung bzw. Verweigerung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen war (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 928/06 vom 28. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2, I 776/04 vom 29. März 2005 E. 4.2), ist das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis zur Ansicht gelangt, dass die IV-Rente auch ohne vorgängige Prüfung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens herabgesetzt oder aufgehoben werden können soll, wenn bereits aufgrund von Äusserungen oder dem Verhalten der