2.15. Die Wiedereingliederung als berufliche Eingliederungsmassnahme bezweckt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 8a Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2; 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 2.2.2). Fehlt eine solche – das heisst die Eingliederungsbereitschaft ist aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben – ist gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorab ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, bevor Leistungen gekürzt werden können.