Sie würde auch ein weiteres Belastungstraining antreten. Sollte die IV-Stelle der Meinung sein, die Beschwerdeführerin würde sich bei den beruflichen Massnahmen zu wenig anstrengen, wäre zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, bevor die Massnahmen abgebrochen und der Rentenanspruch geprüft werden könne (act. 1, S. 4).