Anspruch auf ein Belastbarkeitstraining bzw. ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren 2.14. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, als Fachkraft mit langjähriger Berufserfahrung habe sie Anspruch auf eine berufliche Eingliederung, bevor eine Rentenberechnung vorgenommen werden könne. Das Belastbarkeitstraining sei zwar abgebrochen worden, die Beschwerdeführerin sei jedoch nach wie vor bereit und motiviert für eine berufliche Eingliederung, zumal die Rückenschmerzen derzeit wieder erträglicher seien. Sie würde auch ein weiteres Belastungstraining antreten.