Seite 12 Inkonsistenz zum SMAB-Gutachten bleibt zwar unbestritten. Jedoch ist diese Inkonsistenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zeitlich bedingt und stellt deshalb an sich nicht den Beweiswert des SMAB-Gutachtens in Frage. Letzteres erfüllt wie bereits unter E. 2.3. erwähnt die Anforderungen an die volle Beweiskraft von sozialversicherungsrechtlichen Gutachten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann deshalb weiterhin auf das SMAB-Gutachten vom 23. Januar 2017 abgestellt werden.