2.13. Einerseits wurden der Beschwerdeführerin die Namen der Gutachter wie von Art. 44 ATSG gefordert vor der Erstellung des SMAB-Gutachtens mitgeteilt (act. IV 130, S 2). Soweit ersichtlich lagen auch keine im Sinne von Art. 44 ATSG triftigen Gründe vor, welche eine Ablehnung dieser Gutachter gerechtfertigt hätten (vgl. zu den triftigen Gründen: UELI KIESER, a.a.O., N. 38 zu Art. 44). Der Versicherungsträger durfte sich infolgedessen darauf verlassen, dass die Beschwerdeführerin der Gutachterauswahl konkludent zugestimmt hat, indem sie nach der Mitteilung vom 24. Oktober 2016 nicht mehr darauf zurückkam.