2.12. Sodann ist dem Vorwurf nachzugehen, wonach das SMAB-Gutachten inkonsistent mit dem Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. D.__________ aus dem Jahr 2013 sei. Damals hätte Dr. C._______ aus internistisch-rheumatologischer Sicht festgestellt, dass der Beschwerdeführerin neu nur noch eine Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen zumutbar und aus psychiatrischer Sicht eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei.