IV 131, S. 35). Schliesslich sind in casu keine Anzeichen ersichtlich, wonach die Schmerzbewältigung intensiv und konstant Seite 11 behindert wird, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Namentlich verneint das psychiatrische Gutachten eine psychische Komorbidität ausdrücklich (act. IV 131, S. 49). Sodann sind weitere, an sich gemäss Praxis massgebende Faktoren (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3) in casu nicht ersichtlich.