Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerdeschrift sodann an, dass die Rückenschmerzen momentan wieder erträglicher seien, was zusätzlich gegen die nötige Permanenz der Schmerzen spricht. Die SMAB-Gutachter weisen sogar auf festgestellte Diskrepanzen hin, die den Verdacht einer Aggravation schüren. So sei etwa die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach bei der Operation der rechten Schulter im Januar 2015 Sehnen genäht und nach einem halben Jahr erneut gerissen seien, diskrepant zu den Angaben in den Akten, in denen lediglich eine Gelenktoilette und subaktromiale Dekompression des rechten Schultergelenkes beschrieben werde.