2.3, S. 2). Folglich scheint die Schmerzintensität sich inkonsistent in einem mittleren bis fortgeschrittenen Bereich zu bewegen, was das Bestehen der hinreichenden Intensität als kritisch erscheinen lässt. In selbige Richtung geht auch die Bemerkung von Dr. H.__________ im Sprechstundenbericht vom 8. Januar 2018, wonach „wesentliche“ neurologische Beschwerden nicht bestehen würden (act. 2.5, S. 2). Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerdeschrift sodann an, dass die Rückenschmerzen momentan wieder erträglicher seien, was zusätzlich gegen die nötige Permanenz der Schmerzen spricht.