Bereits deshalb erscheint das Vorliegen der von der Schmerzpraxis geforderten Einschränkung der Funktionalität im hier interessierenden Fall als unplausibel. Des Weiteren ist fraglich, ob der in ICD-10 Ziff. F45.4 beschriebenen „andauernder, schwerer und quälender Schmerz“ in casu tatsächlich in dieser Intensität vorliegt. So gab die Beschwerdeführerin etwa laut Bericht des Kantonsspitals St.Gallen vom 20. Juni 2018 an, auf einer nummerischen Analogskale für Schmerzen von 0 bis 10 Punkten würden ihre Schmerzen zwischen 5 und 7 Punkten liegen (act. 2.3, S. 2).