2.3, S. 1 f.). Inwiefern demnach jedoch eine seit dem 23. Januar 2017 eingetretene Verschlimmerung der Schmerzen angenommen werden muss, so dass mit der vorab zitierten Rechtsprechung schliesslich auf eine somatoforme Schmerzstörung geschlossen werden kann, ergibt sich aus diesen Unterlagen nicht.