Seite 10 SMAB-Gutachtens aufkommen lassen, respektive wegen seither veränderter Verhältnisse eine erneute, detailliertere Überprüfung nötig machen. Die beigelegten Dokumente verweisen auf das angebliche Schmerzleiden entweder gänzlich ohne Begründung (act. 2.4) oder geben als einzige Erkenntnisquelle die Aussagen der Patientin an (act. 2.2, S. 1 f.; 2.3, S. 1 f.).