Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (massgebend sein können auch weitere Faktoren, vgl. hierzu BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass mit BGE 141 V 281 E. 3.5. die vormals noch herrschende Überwindbarkeitsvermutung vom Bundesgericht aufgegeben wurde.