Seite 9 2.8. Im Rahmen der Prüfung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wie sie vom Bundesgericht durchgeführt wird (BGE 131 V 281 E. 2.1 ff., sog. Schmerz- Rechtsprechung 2.0), stehen nach wie vor die Auswirkungen des Leidens auf die Alltagsfunktionen der versicherten Person im Vordergrund, wobei eine „vorherrschende Beschwerde“ verlangt wird, das heisst „ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz“. ICD-10 Ziff. F45.4 beschreibt als typisches Symptom denn auch "eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung".