Zu beurteilen ist demnach die häufige Fallkonstellation eines Schmerzleidens, das mit gewissen weiterreichenden Symptomen (hier: vor allem Schlafstörungen, inneres Hitzegefühl, act. 2.3, S. 2) einhergeht und aus dem die IV-Stelle nach rechtlichen Massstäben keine anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit ableitet, obwohl die versicherte Person über eine erhebliche Einschränkung ihres Leistungsvermögens klagt und auch verschiedene behandelnde Ärzte eine solche attestieren. Zur Diskussion steht somit die Frage, ob die Schmerzen allenfalls in Form einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.4) vorliegen.