Selbiges solle auch im Hinblick auf das Arztzeugnis von Dr. med. G.__________ vom 28. Juni 2018 sowie bzgl. dem Bericht des Kantonspitals St.Gallen vom 8. Januar 2018 gelten, auf welche die Beschwerdeführerin verweist und dazu ausführt, beide Dokumente würden das Vorliegen der immer noch sehr starken Rückenbeschwerden belegen (act. 1, S. 4). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist somit so zu verstehen, dass nach dem bidisziplinären SMAB-Gutachten vom 23. Januar 2017 ergangene und von dessen Feststellungen abweichende medizinische Untersuchungen diesem Gutachten vorgehen müssen, da sie aktuelleren Datums seien.