2.6. Von der Beschwerdeführerin wird das bidisziplinäre Gutachten, wie es die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt von dessen Erstellung festlegt, an sich auch nicht bestritten. Vielmehr wird geltend gemacht, das Gutachten sei nicht in Übereinstimmung zu bringen mit dem Bericht des Kantonsspitals St.Gallen vom 20. Juni 2018, welcher den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt bestimme (act. 1, S. 3). Selbiges solle auch im Hinblick auf das Arztzeugnis von Dr. med.