Kann eine vormals rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Invalidenrente nur dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1‘500 Franken beträgt (Art. 31 IVG). 2.2. Die Beschwerdeführerin war gemäss vorstehendem Sachverhalt ab dem 1. Oktober 2004 zum Bezug einer ganzen IV-Rente berechtigt. Folglich ist fraglich, ob sich die Invalidität