Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles Gesundheitsschaden 2.1. Die Beanspruchung von Sozialversicherungsleistungen gestützt auf das IVG setzt allgemein und vorrangig voraus, dass die oder der Versicherte invalid ist (Art. 4 IVG). Insbesondere hängt von der Bejahung des Invaliditätsbegriffs ab, ob der Versicherungsträger zur Auszahlung von Renten verpflichtet werden kann (Art. 28 Abs, 1 lit. c IVG). Invalid ist eine Person, welche voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.3.).