_ (vgl. act. IV 157) und verstärkter Rückenschmerzen das Belastbarkeitstraining sofort abzubrechen sei, da eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 Prozent vorliege. Daraufhin wurde vereinbart, die aktuelle Eingliederungsmassnahme per 6. Dezember 2017 abzubrechen (act. IV 159). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin über den Abschluss der Bemühungen in Sachen beruflicher Wiedereingliederung (act. IV 161).