Seite 4 aufzunehmen sei. Falls diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, würden die Rentenleistungen eingestellt werden (act. IV 136, S. 3). Die Beschwerdeführerin bekundete daraufhin ihre Bereitschaft zur Ergreifung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (act. IV 146, S. 6). Die IV-Stelle sicherte der Beschwerdeführerin deshalb erneut Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Stellensuche zu (act. IV 148, S. 1).