G. Aus dem Besprechungsprotokoll der IV mit der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2017 geht hervor, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen erreicht werden könne, weshalb für die Beschwerdeführerin eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung bestehe und die Arbeitsvermittlung folglich wieder