E. Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2016 bescheinigte Dr. med. G.__________, dass die Beschwerdeführerin für jede Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei (act. IV 115, S. 3). In der RAD-Anfrage vom 24. Februar 2016 stellte Dr. med. E.__________ fest, eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit sei zurzeit noch nachvollziehbar. Die Beschwerden würden zusätzlich durch eine somatoforme Schmerzstörung erschwert (act. IV 116, S. 2).