Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Stellungnahme von Dr. D. ______ vermag aus den vorstehend aufgezeigten Gründen nichts am Schluss zu ändern, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 17. Mai 2017 vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 18. Dezember 2016 nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheint und damit die verfügte Leistungseinstellung zu bestätigen ist. Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. ______ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.