c. Auch der nachträglich ergänzte Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Kosten für die bei Dr. D. ______ eingeholten Stellungnahmen zu erstatten seien, ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen. Die Vorinstanz hat bereits vor Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin bei verschiedenen beratenden Ärzten medizinische Stellungnahmen eingeholt und ist damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt ausreichend abzuklären, grundsätzlich nachgekommen. Bereits die verfügte Leistungseinstellung wurde durch die Vorinstanz schlüssig begründet.