a. Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. b. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Dem obsiegenden Unfallversicherer ist aufgrund dessen Funktion als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Sozialversicherer unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143, E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8. November 2013, E. 5.2, je m.w.H.).