Mangels Kausalzusammenhangs ist daher eine Leistungspflicht der Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt zu verneinen. Daran ändert auch der in der Replik von der Beschwerdeführerin zusätzlich vorgebrachte Hinweis auf die seit dem 1. Januar 2017 ins UVG aufgenommenen Listendiagnosen von Art. 6 Abs. 2 UVG nichts, nachdem die Bänderläsion bereits im Zeitpunkt des zweiten MRT wieder verheilt war und die neu festgestellte Meniskusschädigung wie dargelegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ begründet erscheint. 3. Kosten und Entschädigung