Seite 13 schwerdeführerin nach dem Zeitpunkt der durch die Vorinstanz verfügten Leistungseinstellung per 17. Mai 2017 geklagten Beschwerden sind überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf das Ereignis vom 18. Dezember 2016 zurückzuführen. Mangels Kausalzusammenhangs ist daher eine Leistungspflicht der Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt zu verneinen.