_ vom 25. Juni 2019 (act. 16) erscheint das Szenario 2 aber bereits beim jetzigen Aktenstand klar als eine blosse Hypothese, für welche es weder klinisch noch radiologisch konkrete Beweise gibt. Es ist auch hier nicht nötig, eine weitere Stellungnahme dazu einzuholen, nur, weil die Beschwerdeführerin nicht mit der Schlussfolgerung einverstanden ist, wonach es unter den gegebenen Umständen überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Meniskusschädigung degenerativ begründet ist. c. Zusammengefasst bedarf es im konkreten Fall keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen und es erübrigt sich damit namentlich die Einholung eines Obergutachtens. Die von der Be-