a. Betreffend das erste von der Beschwerdeführerin vorgetragene Szenario sind die bereits vorhandenen bildgebenden Unterlagen entscheidend. Gestützt darauf ist - wie bereits dargelegt - mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Meniskusriss im Zeitpunkt des ersten MRT im Januar 2017 noch nicht vorgelegen hat. Ein (weiteres) Gutachten zu dieser Frage erscheint nicht nötig, da diese Frage bereits geklärt ist.