2.5 Verzicht auf weitere Abklärungen Die Beschwerdeführerin bzw. Dr. D. ______ erachten ein Obergutachten zur abschliessenden Sachverhaltsabklärung als nötig. Dabei würde es sich, insbesondere, nachdem die Beschwerdeführerin inzwischen operiert wurde und damit verlässliche rückwirkende Aussagen zur Situation, wie sie im Dezember 2016 vorgelegen hat, gestützt auf eine aktuelle Befundaufnahme kaum mehr möglich sein dürften, in erster Linie um ein Aktengutachten handeln.