Bei einer Gesamtbetrachtung der medizinischen Akten und den von den Parteien eingeholten Stellungnahmen genügen die von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. D. ______ vorgebrachten Argumente weder, um einen direkt durch das Ereignis vom 18. Dezember 2016 verursachten Meniskusriss (vgl. dazu E. 2.2) nachzuweisen, noch, um die theoretisch denkbare alternative Möglichkeit, dass der Sturz zu zunächst im ersten MRI nicht sichtbaren Mikroläsionen des Meniskus geführt hat, welche wiederum zur im MRI vom 17. Mai 2017 schliesslich sichtbaren Meniskusschädigung führten (vgl. dazu E. 2.3), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen.