Schlüssig erscheint schliesslich auch die Begründung von Dr. L. ______, wonach eine degenerative Beschädigung naheliegend sei, weil es der Beschwerdeführerin dann, wenn der Meniskus tatsächlich schon unmittelbar nach dem Unfall vom 18. Dezember 2016 beschädigt gewesen wäre, kaum möglich gewesen wäre, zwischen dem 11. Januar und dem 3. Mai 2017 ihrer Arbeit wieder nachzugehen, was aber gerade der Fall war (vgl. dazu act. 8.2/M26, S. 6). Auch Dr. F. ______ ging aus diesem Grund im Bericht vom 3. April 2017 (act. 8.2/M2) davon aus, dass die Behandlung der Unfallfolgen bereits damals abgeschlossen war.